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Kaufmann (HGB) ArtikelKaufmann in dem Sinne des § 1 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
FĂŒr einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB, fĂŒr Nichtkaufleute gelten dagegen die Bestimmungen des BĂŒrgerliches Gesetzbuch.
Durch die Ănderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zu dem 01.07.1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Nennung Istkaufmann ersetzt hierbei die bisherige Definition des Musskaufmanns und die Definition Kannkaufmann wurde aktualisiert.
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Istkaufmann ist jederins Handelsregister einzutragende oder eingetragene Gewerbetreibende, fĂŒr die eine vollkaufmĂ€nnische BetriebsfĂŒhrung notwendig ist.
Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb , es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetrieb erfordert.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist zwingend Kaufmann, der Eintragins Handelsregister ist ca. deklaratorische Natur (wird öffentlich Bekannt gemacht).
Ob die GröĂe des Unternehmens einen kaufmĂ€nnisch eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb erfordert, hĂ€ngt von verschiedenen Kriterien ab, dies ist aber nicht starr geregelt. Durch die negative Formulierung in dem HGB besteht fĂŒr den Unternehmer der nicht in dem Handelsregister eingetragen ist, die Nachweispflicht, in der er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.
FĂŒr Forst- und Landwirtschaftliche Unternehmen gelten entsprechende Ausnahmen, hier ist nicht die GröĂe des Unternehmens von Bedeutung. Der Unternehmer ist generell ca. dann (Kann-)Kaufmann, wenn sich dieserins Handelsregister eintragen lĂ€Ăt.
FĂŒr einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit von BuchfĂŒhrung, Bilanzierung und dem FĂŒhren einer Firma.
Zwingend Kaufleute sind juristische Personen, wie AG und GmbH. Die so genannten Formkaufleute.
Die Kaufmanns Merkmal erlischt mit Aufgabe des Gewerbebetriebs und nicht durch Löschung in dem Handelsregister.
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Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, fĂŒr dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmĂ€nnische Betriebsfuehrung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nichtinss Handelsregister eingetragen. FĂŒr einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende GröĂe hat.
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Der Begriff des Musskaufmann existiert rechtlich nicht mehr. Als Musskaufmann waren Gewerbebetriebe genannt, die ein so genanntes Grundhandelsgewerbe betrieben haben. Bis zu dem 01.07.1998 wurde in dem § 1 Abs. 2 HGB beschrieben, was ein so genanntes Grundhandelsgewerbe ist:
1. Unternehmen, in denen Waren angeschafft und abgesetzt werden.
2. Lohnfabrikation
3. Versicherungen
4. Kreditinstitute
5. Transportunternehmen
6. Kommisions- und SpeditionsgeschÀft, Lagerhaltung
7. Verlage, Buchhandlung und Kunsthandlungen
8. Druckereien
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Kannkaufmann (Kannkaufmann kraft Eintragung) | |
Kannkaufleute sind Personen, die ca. Kraft Eintragungins Handelsregister zu Vollkaufleuten wurden. Es steht diesen Personen frei, ob eine Eintragungins Handelsregister erfolgen soll. Es handelt sich hierbei, um Unternehmer die einen Gewerbebetrieb betreiben, dem die Notwendigkeit fĂŒr eine vollkaufmĂ€nnische BetriebsfĂŒhrung fehlt (kleine Gewerbetreibende) oder wenn das Gewerbe in dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft tĂ€tig ist.
Kannkaufleute werden Kraft Eintrag der Firmains Handelsregister zu Kaufleuten. (d. h. Kannkaufmann kraft Eintragung) Durch diesen Eintrag erhalten diese die Rechte und Pflichten nachdem HGB, ansonsten gelten die Regelungen nachdem BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die Kaufmanns Merkmal fĂŒr Kaufleute erlischt durch das Löschen des Eintrags in dem Handelsregister.
Buch-Tipp: Formularpraxis des Handelsregisterrechts Das Buch " Formularpraxis des Handelsregisterrechts" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. |
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Alle Gewerbetreibenden, die kein so genanntes Grundhandelsgewerbe betrieben und auch nicht in dem Land- und Forstwirtschaftlichen Umfeld tÀtig waren, wurden als Sollkaufleute genannt.
Ein Sollkaufmann war verpflichtet, wenn er die beiden folgenden Kriterien erfĂŒllte:
1. Betreiben eines Gewerbes
2. Dieses Gewerbe einen kaufmÀnnisch eingerichteten GeschÀftsbetrieb erfordert.
Beispiele fĂŒr Sollkaufleute sind:
Hotels, Ehevermittler, Handwerksbetriebe
Buch-Tipp: HOT 3/1998: Kaufmann HGB, Handelsregister. Unterrichtsmagazin Die Beschreibung für das Buch " HOT 3/1998: Kaufmann HGB, Handelsregister. Unterrichtsmagazin" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. |
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Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hierbei sind die sogenannten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint.
Sie sind Kaufmann Kraft Rechtsform ohne RĂŒcksicht, ob diese tatsĂ€chlich ein Handelsgewerbe betreiben.
Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person erst durch die Eintragungins Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmanns Merkmal erhÀlt.
Die Frage, ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB, sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte ca. frĂŒher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist.
Die Formulierung des § 6 Abs. 2 HGB zeigt auch, dass Kapitalgesellschaften eigentlich juristische Personen sind.
Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:
AuĂerdem:
- eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)
- EuropÀische Interessen- und Wirtschaftsgemeinschaft nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG
Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, d.h. es kommt nicht darauf an, ob tatsÀchlich ein Handelsgewerbe vorliegt.
Nach herrschender Lehre ist die Eintragung in dem Handelsregister Voraussetzung fĂŒr das Merkmal als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, das die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen. Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die VorGmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HGB Kaufleute sein.
Buch-Tipp: Handelsrecht (Springer Lehrbuch) Empfehlenswert fĂŒr Pflicht- und Wahlfachstudenten Das Buch von Oetker fĂŒhrt klar geschrieben und wohl strukturiertins Handelsrecht ein. Es stellt die wesentlichen - examensrelevanten - Probleme dieses Rechtsgebietes dar, erlĂ€utert kurz und knapp auch abweichende Meinungen, bleibt dabei jedoch immer in dem Bereich des Klausurrelevanten. Durch... |
Minderkaufmann (veraltet) | |
Der Minderkaufmann war frĂŒher in § 4 HGB geregelt. Diese Vorschrift wurde in dem Zuge der Reform des Handelsrechts 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) gestrichen.
Die frĂŒhere Regelung galt dann, wenn kein in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteter GeschĂ€ftsbetrieb vorhanden war. Minderkaufleute waren z.B. Handwerker und Kleingewerbetreibende, wenn diese Bedingung erfĂŒllt war. Der Minderkaufmann konnte keine Firma fĂŒhren (mit Ausnahme von Vor- und Nachnamen), nichtins Handelsregister eingetragen werden und keine Prokura erteilen, obwohl er immer zwingend Kaufmann war. FĂŒr ihn galten jedoch ca. einige bestimmte Vorschriften des HGB, gerade mit Ausnahme jedoch derjenigen Vorschiften, die auf der besonderen GeschĂ€ftsgewandtheit des Kaufmanns beruhten. Möglich war ein Herabsinken vom Vollkaufmann zu dem Minderkaufmann. Dann musste z.B. die frĂŒhere OHG - die nunmehr Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts war - ihren Eintrag in dem Handelsregister löschen lassen.
siehe auch: Handel, Verkauf
WeiterfĂŒhrende Literatur:
http://www.handelsgesetzbuch.de
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Weiteres zu dem Artikel Kaufmann (HGB) | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Ausnahme, Bezeichnung, Formkaufmann, Formulierung, Genossenschaft, Gesellschaft, Handwerker, Kaufmann, Recht, Rechtsform, Voraussetzung | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Kaufmann (HGB)' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Kaufmann (HGB) Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Kaufmann (HGB)' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Kaufmann (HGB)' und 'Kaufmann (HGB)' Definition sehr dankbar.
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